Das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundes-innenministerium haben Polen als Corona-Risikogebiet eingestuft. Das Robert Koch-Institut hat die Liste der neu ausgewiesenen Risikogebiete heute veröffentlicht, die ab Samstag, 24. Oktober 2020, um 0:00 Uhr wirksam wird.
Das hat auch Auswirkungen für Brandenburger*innen, die im Nachbarland zum Beispiel Einkaufen oder Tanken möchten. Nach der gelten-den SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung sind alle Personen, die aus einem ausländischen Corona-Risikogebiet in das Land Brandenburg einreisen, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise für einen Zeitraum von 14 Tagen in die häusliche Quarantäne zu begeben.
Ausnahmen gibt es zum Beispiel für alle Berufspendlerinnen und Lkw-Fahrer*innen.
Regelung für Reisende aus ausländischen Risikogebieten
Für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten im Ausland gelten die Regeln der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung. Danach sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in-nerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzuson-dern. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Ge-sundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Diese Quarantäne kann beim Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden. Die Quarantäne darf ebenfalls unterbrochen werden, um einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachkommen zu können.
Testpflicht für Reiserückkehrende
Wer aus einem ausländischen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss nach der Testpflichtverordnung des Bundes auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes entweder ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen oder innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise einen Test machen. Das gilt auch für Auto- und Zugreisende. Die Kosten für diese Tests werden übernommen.